strafbare Handlungen gegen die Ehre | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte X. beim Kreisamt S. Strafantrag gegen seinen Bruder Y. wegen strafbarer Handlung gegen die Ehre ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Y. sei der Ehrverletzung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er gerichtlich angemessen zu bestrafen. 3. Der Angeschuldigte sei zur Bezahlung von Fr. 1'000.00, eventuell zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen, an eine noch zu bezeich- nende wohltätige Institution zu verpflichten. 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeschuldigten.“ Begründend wurde festgehalten, dass Y. dem Privatstrafkläger beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Widerhandlungen gegen den Tierschutz vorgeworfen habe. Wider besseres Wissen habe Y. erklärt, die Pferde würden in der Fuhrhalterei des X. überanstrengt, insbesondere durch Überladen der Personenkutsche und gleichzeitigem Bergauffahren. Der hierauf tätig werdende Arzt habe ihm zu Recht attestiert, alle seine Tiere in bester Kondition und gepflegt zu halten. Durch die ungerechtfertigten und wider besseres Wissen erfolgten Anschuldigungen seitens von Y. sei der Ruf von X., ein ehrbarer Tierhalter, Geschäftsmann und Mensch zu sein, massiv verletzt worden. B. Die am 25. November 2009 vom Kreispräsidenten S. durchgeführte Sühneverhandlung führte zu keiner Einigung. Am 4. Dezember 2009 reichte X. die Ergänzung der Strafklage ein. Y. nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2010 zur Klage Stellung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass jedermann, der Pferde am Limit arbeiten sehe, eine Meldung beim zuständigen Amt machen dürfe, ohne dabei Gefahr zu laufen, wegen Ehrverletzung eingeklagt zu werden. Der Beklagte habe sich nicht anders verhalten, wie ein Unbefangener dies nach den Umständen verstehen würde. Eine Ehrverletzung liege nicht vor. C. Am 23. Februar 2010 scheiterte auch die zweite vom Kreispräsidenten S. durchgeführte Sühneverhandlung. Nach Abschluss der Untersuchung stellte der
Seite 3 — 10 Kreispräsident am 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 907.00 wurden X. auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, Y. mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädigen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 29. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4./5. März 2010 sei aufzuheben und zur Weiterbehandlung (Anklageerhebung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners, allenfalls zu Lasten des Kreisamtes S..“ E. In seiner Beschwerdeantwort beantragte der Beschwerdegegner was folgt: „1. Es sei die Beschwerde vom 29.03.2010, in Gutheissung der Einstel- lungsverfügung des Kreispräsidenten des Kreisamtes S. vom 04.03.2010, vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein 2. Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- führers.“ F. Am 20. September 2010 reichte der Kreispräsident S. eine Vernehmlas- sung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen
1. a) Nach Art. 168 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.00) in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist folglich jeder unmittelbar Betroffene, insbe- sondere auch der Strafkläger (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Seite 4 — 10 Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 8.5 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 424). Als Strafkläger und durch die mutmassliche Straftat Geschädigter ist X. durch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Be- schwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, in welcher das Verfahren gegen Y. betreffend Ehrverletzung eingestellt wurde. b) Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO richtet. Ergänzend finden die Bestim- mungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 418). Das Verfahren wird ein- geleitet, indem dem Kreisamt der Strafantrag in Form einer schriftlichen Klage eingereicht wird (Art. 163 Abs. 1 StPO). Der Kreispräsident setzt im Anschluss eine Sühneverhandlung an, deren Ziel es ist, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 164 StPO). Gelingt die Aussöhnung nicht, erfolgt die Klageergänzung durch den Kläger sowie eine schriftliche Stellungnahme des An- geschuldigten (Art. 165 Abs. 1 StPO). Beantragt der Angeschuldigte die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis, hat er dies in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Be- zirksgerichtsausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren (Art. 166 StPO). Die Erhebung der von den Parteien beantragten Beweise obliegt dem Kreispräsi- denten. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet dieser, ob Anklage zu er- heben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 2 und 3 StPO). Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Kreispräsidenten ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann das Kantonsgericht ange- fochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechts-
Seite 5 — 10 widrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt das Kantonsgericht sein Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann an- gemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; PKG 1991 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen Ehrverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 4. März 2010 zu Recht ergangen.
3. a) Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der üblen Nachrede handelt es sich um die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber Dritten. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Die Unwahrheit der Äusserung ist kein Tatbestandsmerkmal. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vor- ausgesetzt (Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, Band II, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 ff. und N 7 f. zu Art. 173 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 StGB der Verleum- dung schuldig. Der objektive Tatbestand der Verleumdung entspricht grundsätzlich demjenigen der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB. Allerdings muss die inkriminierte Aussage bei der Verleumdung unwahr sein. In subjektiver Hinsicht wird neben dem Vorsatz verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen handelt (Riklin, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 174 StGB).
Seite 6 — 10 b) Der Kreispräsident S. stellte die Strafuntersuchung gegen Y. mit der Begründung ein, dass seine Behauptung nicht als sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten und somit nicht als Ehrverletzung qualifiziert werden könne. Y. habe durch sein Verhalten X. nicht die Fähigkeit oder den Willen, verantwortlich zu handeln, abgesprochen. Legitime Kritik solle nicht verunmöglicht werden, jeder müsse sich in seiner menschlichen Unvollkommenheit bestimmte Angriffe gefallen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Angeschuldigte auf Grund seiner Beobachtungen in guten Treuen von einer Überlastung der Tiere ausgehen konnte. c) Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe nichts unterlassen, um die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers zu unter- graben. Durch die wider besseres Wissen erfolgten Anschuldigungen gegenüber dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sei der Kläger in seinem Ruf, ein ehrbarer Tierhalter, Geschäftsmann und Mensch zu sein, in massivster Weise verletzt worden. Damit sei der Tatbestand der Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede erfüllt. Die ehrverletzende Aussage habe sich nicht nur auf die berufliche Fähigkeit des Beschwerdeführers als Fuhrhalter bezogen. Der Vorwurf, Pferde zu überanstrengen habe mit Charaktereigenschaften, mit der persönlichen Ehre zu tun.
4. a) Die Ehre ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach der allgemeinen Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Schutzzweck von Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB erfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich den menschlich-sittlichen Bereich. Strafrechtlich relevant ist die Bezichtigung eines moralisch verwerflichen Verhaltens (BGE 76 IV 28; 93 IV 20; 103 IV 157; 105 IV 111; 105 IV 194; 117 IV 27; 131 IV 154). Davon abzugrenzen sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozia- len Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche od. soziale Ehre). Solche Äusse- rungen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2004, 6S.290.2004, E. 2.1.1 mit Hinweis auf 119 IV 44 E. 2a; 105 IV 111 E. 1; 103 IV 157 E. 1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Riklin, a.a.O., N 15 vor Art. 173 StGB). Mit anderen Worten muss sich je- dermann Kritik an seinem beruflichen, politischen (usw.) Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbeg-
Seite 7 — 10 riffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehr- verletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N 8). b) Im Sinne dieser Rechtsprechung und Lehre verneinte das Bundesgericht eine Ehrverletzung bspw. beim Vorwurf an einen Anwalt, Prozesse vor allem im eigenen Interesse zu führen (BGE 99 IV 149) oder beim Vorwurf an einen Ge- schäftsmann, ein Spekulant zu sein (BGE 115 IV 44). Keine Ehrverletzung er- kannte das Bundesgericht sodann beim Vorwurf an einen Zahnarzt, er habe den Zeitpunkt für die Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, also einen Kunstfehler begangen (BGE 105 IV 111). Nicht anders verhält es sich vorliegend. X. betreibt eine Fuhrhalterei. Die Kutschenfahrten sind Teil seines Geschäftsbetriebes. Der Vorwurf, in der Fuhrhalterei von X. würden die Tiere überanstrengt, indem die Personenkutsche bei Fahrten bergaufwärts überladen werde, trifft die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. Strafrechtlich relevant wäre diese Äusserung, wenn ihm damit die Fähigkeit zu verantwortungsbewuss- tem Handeln abgesprochen würde. Um beurteilen zu können, ob auch die sittliche Ehre verletzt wurde, ist die Meldung von Y. an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Nach Angabe dieses Amtes beinhaltete die Meldung, „dass in der Fuhrhalterei von Franz Moser die Pferde überanstrengt werden durch Überladen der Personenkutsche - gleichzeitig Fahrten, welche bergauf gehen“ (Schreiben des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden vom
4. September 2009, Kreisamt act. 01). Massgebend ist immer der Sinn der Äusserung, die ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen muss. Auf den Gesamtzusammenhang kommt es an (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 356 f. mit Hinweisen). Von aussen betrachtet kommt der Meldung die Bedeutung zu, dass X. eine grössere Anzahl an Fahrgästen kutschieren lässt, als den Pferden zuträglich ist. Dass es sich hierbei nachgerade um eine Tierquälerei oder Tierschinderei handle, behauptete er nicht. Die geübte Kritik verletzte X. wohl in seiner beruflichen Ehre als angesehener Fuhrhalter und Kutschereibetreiber und betraf damit die Art seiner Berufsausübung, nicht aber seine private Ehre als pflichtbewusster und
Seite 8 — 10 charakterlich anständiger Mensch. Die Beschuldigung eines sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens kann der Mitteilung an das Amt nicht entnommen werden. Demzufolge durfte Y. die aus seiner Sicht gemachten Wahrnehmungen auch dem zuständigen Amt melden, ohne sich dadurch eines Ehrverletzungstatbestandes schuldig zu machen. c) Fehlt es vorliegend bereits an einer ehrverletzenden Behauptung von Y., kann offen bleiben, ob diese wider besseres Wissen erfolgte. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang jedoch den Ausführungen der Vorinstanz, wenn sie gestützt auf die Aussagen von Z. (Schreiben vom 23. November 2009, Kreisamt act. 12) darlegt, dass der Beschwerdegegner in guten Treuen von einer Überlastung der Pferde ausgehen konnte und schon daher nicht strafbar sei. Die Vorinstanz verkennt damit, dass Z. in seinem Schreiben nicht von „Überanstrengen“ spricht, sondern von „am Limit“. Zudem handelt es sich nicht um dasselbe Vorkommnis, wie es angeblich von Y. beobachtet worden sein soll. Dem genannten Schreiben von Z. kommt somit keine Bedeutung zu, so dass auch nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen ist, wonach ihm das Schreiben nicht gehörig zugestellt worden sei. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich nach dem Gesagten um keine ehrverletzende Äusserung handelt. d) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Untersuchungen vom Kreispräsidenten nicht mit weiteren Abklärungen ergänzt wurden. Unter Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung habe der Kreispräsident ausgeführt, dass es für eine schlüssige Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdegeg- ners als ehrverletzend zu qualifizieren sei, einer Beurteilung durch eine Fachper- son und weiterer Unterlagen bedürfe. Dennoch habe der Kreispräsident diese Untersuchungen nicht veranlasst. Auch wenn die fragliche Erwägung etwas miss- verständlich erscheinen mag, so geht aus dem Gesamtkontext doch mit aller Klar- heit hervor, dass der Kreispräsident auf weitere Untersuchungen verzichtete, weil er das Verhalten des Beschwerdegegners unabhängig davon nicht als ehrverlet- zend qualifizierte. Ist dieser Schluss aus den vorstehend dargelegten Gründen zutreffend, erübrigt sich der Wahrheitsbeweis zum vornherein und es entfallen demzufolge weitere Abklärungen zum Gewicht der Pferde, des Fuhrwerks, der Anzahl Fahrgäste etc. e) Ist die beanstandete Behauptung unbestritten und ist sie nicht als ehrverlet- zend zu qualifizieren, ist es offenkundig, dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erfolgen würde. Der Kreispräsident hat demnach die gegen Y. geführte
Seite 9 — 10 Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grund- sätze über die Verfahrenskosten nach Art. 156 ff. StPO finden daher keine An- wendung (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 7.2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 422, mit Hinwei- sen). Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.
Seite 10 — 10 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Dafür sei er gerichtlich angemessen zu bestrafen.
E. 3 Der Angeschuldigte sei zur Bezahlung von Fr. 1'000.00, eventuell zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen, an eine noch zu bezeich- nende wohltätige Institution zu verpflichten.
E. 4 September 2009, Kreisamt act. 01). Massgebend ist immer der Sinn der Äusserung, die ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen muss. Auf den Gesamtzusammenhang kommt es an (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 356 f. mit Hinweisen). Von aussen betrachtet kommt der Meldung die Bedeutung zu, dass X. eine grössere Anzahl an Fahrgästen kutschieren lässt, als den Pferden zuträglich ist. Dass es sich hierbei nachgerade um eine Tierquälerei oder Tierschinderei handle, behauptete er nicht. Die geübte Kritik verletzte X. wohl in seiner beruflichen Ehre als angesehener Fuhrhalter und Kutschereibetreiber und betraf damit die Art seiner Berufsausübung, nicht aber seine private Ehre als pflichtbewusster und
Seite 8 — 10 charakterlich anständiger Mensch. Die Beschuldigung eines sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens kann der Mitteilung an das Amt nicht entnommen werden. Demzufolge durfte Y. die aus seiner Sicht gemachten Wahrnehmungen auch dem zuständigen Amt melden, ohne sich dadurch eines Ehrverletzungstatbestandes schuldig zu machen. c) Fehlt es vorliegend bereits an einer ehrverletzenden Behauptung von Y., kann offen bleiben, ob diese wider besseres Wissen erfolgte. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang jedoch den Ausführungen der Vorinstanz, wenn sie gestützt auf die Aussagen von Z. (Schreiben vom 23. November 2009, Kreisamt act. 12) darlegt, dass der Beschwerdegegner in guten Treuen von einer Überlastung der Pferde ausgehen konnte und schon daher nicht strafbar sei. Die Vorinstanz verkennt damit, dass Z. in seinem Schreiben nicht von „Überanstrengen“ spricht, sondern von „am Limit“. Zudem handelt es sich nicht um dasselbe Vorkommnis, wie es angeblich von Y. beobachtet worden sein soll. Dem genannten Schreiben von Z. kommt somit keine Bedeutung zu, so dass auch nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen ist, wonach ihm das Schreiben nicht gehörig zugestellt worden sei. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich nach dem Gesagten um keine ehrverletzende Äusserung handelt. d) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Untersuchungen vom Kreispräsidenten nicht mit weiteren Abklärungen ergänzt wurden. Unter Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung habe der Kreispräsident ausgeführt, dass es für eine schlüssige Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdegeg- ners als ehrverletzend zu qualifizieren sei, einer Beurteilung durch eine Fachper- son und weiterer Unterlagen bedürfe. Dennoch habe der Kreispräsident diese Untersuchungen nicht veranlasst. Auch wenn die fragliche Erwägung etwas miss- verständlich erscheinen mag, so geht aus dem Gesamtkontext doch mit aller Klar- heit hervor, dass der Kreispräsident auf weitere Untersuchungen verzichtete, weil er das Verhalten des Beschwerdegegners unabhängig davon nicht als ehrverlet- zend qualifizierte. Ist dieser Schluss aus den vorstehend dargelegten Gründen zutreffend, erübrigt sich der Wahrheitsbeweis zum vornherein und es entfallen demzufolge weitere Abklärungen zum Gewicht der Pferde, des Fuhrwerks, der Anzahl Fahrgäste etc. e) Ist die beanstandete Behauptung unbestritten und ist sie nicht als ehrverlet- zend zu qualifizieren, ist es offenkundig, dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erfolgen würde. Der Kreispräsident hat demnach die gegen Y. geführte
Seite 9 — 10 Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grund- sätze über die Verfahrenskosten nach Art. 156 ff. StPO finden daher keine An- wendung (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 7.2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 422, mit Hinwei- sen). Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.
Seite 10 — 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 21 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Strafkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, in Sachen des Strafklägers und Beschwerdeführers gegen Y., Strafbeklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Dora, c/o M. Camenzind, Hertizentrum 1, 6300 Zug, betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte X. beim Kreisamt S. Strafantrag gegen seinen Bruder Y. wegen strafbarer Handlung gegen die Ehre ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Y. sei der Ehrverletzung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er gerichtlich angemessen zu bestrafen. 3. Der Angeschuldigte sei zur Bezahlung von Fr. 1'000.00, eventuell zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen, an eine noch zu bezeich- nende wohltätige Institution zu verpflichten. 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeschuldigten.“ Begründend wurde festgehalten, dass Y. dem Privatstrafkläger beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Widerhandlungen gegen den Tierschutz vorgeworfen habe. Wider besseres Wissen habe Y. erklärt, die Pferde würden in der Fuhrhalterei des X. überanstrengt, insbesondere durch Überladen der Personenkutsche und gleichzeitigem Bergauffahren. Der hierauf tätig werdende Arzt habe ihm zu Recht attestiert, alle seine Tiere in bester Kondition und gepflegt zu halten. Durch die ungerechtfertigten und wider besseres Wissen erfolgten Anschuldigungen seitens von Y. sei der Ruf von X., ein ehrbarer Tierhalter, Geschäftsmann und Mensch zu sein, massiv verletzt worden. B. Die am 25. November 2009 vom Kreispräsidenten S. durchgeführte Sühneverhandlung führte zu keiner Einigung. Am 4. Dezember 2009 reichte X. die Ergänzung der Strafklage ein. Y. nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2010 zur Klage Stellung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass jedermann, der Pferde am Limit arbeiten sehe, eine Meldung beim zuständigen Amt machen dürfe, ohne dabei Gefahr zu laufen, wegen Ehrverletzung eingeklagt zu werden. Der Beklagte habe sich nicht anders verhalten, wie ein Unbefangener dies nach den Umständen verstehen würde. Eine Ehrverletzung liege nicht vor. C. Am 23. Februar 2010 scheiterte auch die zweite vom Kreispräsidenten S. durchgeführte Sühneverhandlung. Nach Abschluss der Untersuchung stellte der
Seite 3 — 10 Kreispräsident am 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 907.00 wurden X. auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, Y. mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädigen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 29. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4./5. März 2010 sei aufzuheben und zur Weiterbehandlung (Anklageerhebung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners, allenfalls zu Lasten des Kreisamtes S..“ E. In seiner Beschwerdeantwort beantragte der Beschwerdegegner was folgt: „1. Es sei die Beschwerde vom 29.03.2010, in Gutheissung der Einstel- lungsverfügung des Kreispräsidenten des Kreisamtes S. vom 04.03.2010, vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein 2. Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- führers.“ F. Am 20. September 2010 reichte der Kreispräsident S. eine Vernehmlas- sung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen
1. a) Nach Art. 168 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.00) in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist folglich jeder unmittelbar Betroffene, insbe- sondere auch der Strafkläger (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Seite 4 — 10 Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 8.5 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 424). Als Strafkläger und durch die mutmassliche Straftat Geschädigter ist X. durch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Be- schwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten S. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 5. März 2010, in welcher das Verfahren gegen Y. betreffend Ehrverletzung eingestellt wurde. b) Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO richtet. Ergänzend finden die Bestim- mungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 418). Das Verfahren wird ein- geleitet, indem dem Kreisamt der Strafantrag in Form einer schriftlichen Klage eingereicht wird (Art. 163 Abs. 1 StPO). Der Kreispräsident setzt im Anschluss eine Sühneverhandlung an, deren Ziel es ist, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 164 StPO). Gelingt die Aussöhnung nicht, erfolgt die Klageergänzung durch den Kläger sowie eine schriftliche Stellungnahme des An- geschuldigten (Art. 165 Abs. 1 StPO). Beantragt der Angeschuldigte die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis, hat er dies in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Be- zirksgerichtsausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren (Art. 166 StPO). Die Erhebung der von den Parteien beantragten Beweise obliegt dem Kreispräsi- denten. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet dieser, ob Anklage zu er- heben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 2 und 3 StPO). Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Kreispräsidenten ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann das Kantonsgericht ange- fochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechts-
Seite 5 — 10 widrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt das Kantonsgericht sein Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann an- gemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; PKG 1991 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen Ehrverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 4. März 2010 zu Recht ergangen.
3. a) Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der üblen Nachrede handelt es sich um die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber Dritten. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Die Unwahrheit der Äusserung ist kein Tatbestandsmerkmal. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vor- ausgesetzt (Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, Band II, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 ff. und N 7 f. zu Art. 173 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 StGB der Verleum- dung schuldig. Der objektive Tatbestand der Verleumdung entspricht grundsätzlich demjenigen der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB. Allerdings muss die inkriminierte Aussage bei der Verleumdung unwahr sein. In subjektiver Hinsicht wird neben dem Vorsatz verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen handelt (Riklin, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 174 StGB).
Seite 6 — 10 b) Der Kreispräsident S. stellte die Strafuntersuchung gegen Y. mit der Begründung ein, dass seine Behauptung nicht als sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten und somit nicht als Ehrverletzung qualifiziert werden könne. Y. habe durch sein Verhalten X. nicht die Fähigkeit oder den Willen, verantwortlich zu handeln, abgesprochen. Legitime Kritik solle nicht verunmöglicht werden, jeder müsse sich in seiner menschlichen Unvollkommenheit bestimmte Angriffe gefallen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Angeschuldigte auf Grund seiner Beobachtungen in guten Treuen von einer Überlastung der Tiere ausgehen konnte. c) Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe nichts unterlassen, um die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers zu unter- graben. Durch die wider besseres Wissen erfolgten Anschuldigungen gegenüber dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sei der Kläger in seinem Ruf, ein ehrbarer Tierhalter, Geschäftsmann und Mensch zu sein, in massivster Weise verletzt worden. Damit sei der Tatbestand der Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede erfüllt. Die ehrverletzende Aussage habe sich nicht nur auf die berufliche Fähigkeit des Beschwerdeführers als Fuhrhalter bezogen. Der Vorwurf, Pferde zu überanstrengen habe mit Charaktereigenschaften, mit der persönlichen Ehre zu tun.
4. a) Die Ehre ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach der allgemeinen Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Schutzzweck von Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB erfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich den menschlich-sittlichen Bereich. Strafrechtlich relevant ist die Bezichtigung eines moralisch verwerflichen Verhaltens (BGE 76 IV 28; 93 IV 20; 103 IV 157; 105 IV 111; 105 IV 194; 117 IV 27; 131 IV 154). Davon abzugrenzen sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozia- len Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche od. soziale Ehre). Solche Äusse- rungen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2004, 6S.290.2004, E. 2.1.1 mit Hinweis auf 119 IV 44 E. 2a; 105 IV 111 E. 1; 103 IV 157 E. 1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Riklin, a.a.O., N 15 vor Art. 173 StGB). Mit anderen Worten muss sich je- dermann Kritik an seinem beruflichen, politischen (usw.) Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbeg-
Seite 7 — 10 riffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehr- verletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N 8). b) Im Sinne dieser Rechtsprechung und Lehre verneinte das Bundesgericht eine Ehrverletzung bspw. beim Vorwurf an einen Anwalt, Prozesse vor allem im eigenen Interesse zu führen (BGE 99 IV 149) oder beim Vorwurf an einen Ge- schäftsmann, ein Spekulant zu sein (BGE 115 IV 44). Keine Ehrverletzung er- kannte das Bundesgericht sodann beim Vorwurf an einen Zahnarzt, er habe den Zeitpunkt für die Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, also einen Kunstfehler begangen (BGE 105 IV 111). Nicht anders verhält es sich vorliegend. X. betreibt eine Fuhrhalterei. Die Kutschenfahrten sind Teil seines Geschäftsbetriebes. Der Vorwurf, in der Fuhrhalterei von X. würden die Tiere überanstrengt, indem die Personenkutsche bei Fahrten bergaufwärts überladen werde, trifft die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. Strafrechtlich relevant wäre diese Äusserung, wenn ihm damit die Fähigkeit zu verantwortungsbewuss- tem Handeln abgesprochen würde. Um beurteilen zu können, ob auch die sittliche Ehre verletzt wurde, ist die Meldung von Y. an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Nach Angabe dieses Amtes beinhaltete die Meldung, „dass in der Fuhrhalterei von Franz Moser die Pferde überanstrengt werden durch Überladen der Personenkutsche - gleichzeitig Fahrten, welche bergauf gehen“ (Schreiben des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden vom
4. September 2009, Kreisamt act. 01). Massgebend ist immer der Sinn der Äusserung, die ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen muss. Auf den Gesamtzusammenhang kommt es an (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 356 f. mit Hinweisen). Von aussen betrachtet kommt der Meldung die Bedeutung zu, dass X. eine grössere Anzahl an Fahrgästen kutschieren lässt, als den Pferden zuträglich ist. Dass es sich hierbei nachgerade um eine Tierquälerei oder Tierschinderei handle, behauptete er nicht. Die geübte Kritik verletzte X. wohl in seiner beruflichen Ehre als angesehener Fuhrhalter und Kutschereibetreiber und betraf damit die Art seiner Berufsausübung, nicht aber seine private Ehre als pflichtbewusster und
Seite 8 — 10 charakterlich anständiger Mensch. Die Beschuldigung eines sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens kann der Mitteilung an das Amt nicht entnommen werden. Demzufolge durfte Y. die aus seiner Sicht gemachten Wahrnehmungen auch dem zuständigen Amt melden, ohne sich dadurch eines Ehrverletzungstatbestandes schuldig zu machen. c) Fehlt es vorliegend bereits an einer ehrverletzenden Behauptung von Y., kann offen bleiben, ob diese wider besseres Wissen erfolgte. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang jedoch den Ausführungen der Vorinstanz, wenn sie gestützt auf die Aussagen von Z. (Schreiben vom 23. November 2009, Kreisamt act. 12) darlegt, dass der Beschwerdegegner in guten Treuen von einer Überlastung der Pferde ausgehen konnte und schon daher nicht strafbar sei. Die Vorinstanz verkennt damit, dass Z. in seinem Schreiben nicht von „Überanstrengen“ spricht, sondern von „am Limit“. Zudem handelt es sich nicht um dasselbe Vorkommnis, wie es angeblich von Y. beobachtet worden sein soll. Dem genannten Schreiben von Z. kommt somit keine Bedeutung zu, so dass auch nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen ist, wonach ihm das Schreiben nicht gehörig zugestellt worden sei. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich nach dem Gesagten um keine ehrverletzende Äusserung handelt. d) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Untersuchungen vom Kreispräsidenten nicht mit weiteren Abklärungen ergänzt wurden. Unter Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung habe der Kreispräsident ausgeführt, dass es für eine schlüssige Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdegeg- ners als ehrverletzend zu qualifizieren sei, einer Beurteilung durch eine Fachper- son und weiterer Unterlagen bedürfe. Dennoch habe der Kreispräsident diese Untersuchungen nicht veranlasst. Auch wenn die fragliche Erwägung etwas miss- verständlich erscheinen mag, so geht aus dem Gesamtkontext doch mit aller Klar- heit hervor, dass der Kreispräsident auf weitere Untersuchungen verzichtete, weil er das Verhalten des Beschwerdegegners unabhängig davon nicht als ehrverlet- zend qualifizierte. Ist dieser Schluss aus den vorstehend dargelegten Gründen zutreffend, erübrigt sich der Wahrheitsbeweis zum vornherein und es entfallen demzufolge weitere Abklärungen zum Gewicht der Pferde, des Fuhrwerks, der Anzahl Fahrgäste etc. e) Ist die beanstandete Behauptung unbestritten und ist sie nicht als ehrverlet- zend zu qualifizieren, ist es offenkundig, dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erfolgen würde. Der Kreispräsident hat demnach die gegen Y. geführte
Seite 9 — 10 Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grund- sätze über die Verfahrenskosten nach Art. 156 ff. StPO finden daher keine An- wendung (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 7.2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 422, mit Hinwei- sen). Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: